2013/06/0065•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0065
2013/06/0065Cour administrative suprême22 janv. 2015
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den beschwerdeführenden Parteien je zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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