2013/06/0053•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0053
2013/06/0053Cour administrative suprême17 déc. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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