2013/06/0042•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0042
2013/06/0042Cour administrative suprême16 oct. 2014
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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