2013/06/0009•Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0009
2013/06/0009Cour administrative suprême16 oct. 2014
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben jeweils zur Hälfte dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
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