Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0009

2013/06/0009Cour administrative suprême16 oct. 2014

Regest

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/06/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2014

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben jeweils zur Hälfte dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.