2013/05/0189•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0189
2013/05/0189Cour administrative suprême30 janv. 2014
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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