2013/05/0175•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0175
2013/05/0175Cour administrative suprême23 nov. 2016
spruchDie Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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