2013/05/0172•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0172
2013/05/0172Cour administrative suprême20 oct. 2015
Planung Widmung BauRallg3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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