2013/05/0156•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0156
2013/05/0156Cour administrative suprême8 avr. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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