2013/05/0135•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0135
2013/05/0135Cour administrative suprême10 déc. 2013
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Gemeinde Geboltskirchen hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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