2013/05/0131•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0131
2013/05/0131Cour administrative suprême5 mars 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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