2013/05/0112•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0112
2013/05/0112Cour administrative suprême24 nov. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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