2013/05/0089•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0089
2013/05/0089Cour administrative suprême27 août 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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