2013/05/0083•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0083
2013/05/0083Cour administrative suprême23 juin 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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