2013/05/0078•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0078
2013/05/0078Cour administrative suprême9 oct. 2014
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben an Aufwendungen dem Bund insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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