2013/05/0041•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0041
2013/05/0041Cour administrative suprême5 mars 2014
Ermessen VwRallg8
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundehauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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