2013/05/0027•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0027
2013/05/0027Cour administrative suprême18 nov. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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