2013/05/0011•Verwaltungsgerichtshof 2013/05/0011
2013/05/0011Cour administrative suprême16 mars 2016
Planung Widmung BauRallg3
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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