2013/04/0176•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0176
2013/04/0176Cour administrative suprême19 nov. 2014
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Dem Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien auf Aufwandersatz wird keine Folge gegeben.
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