2013/04/0155•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0155
2013/04/0155Cour administrative suprême29 avr. 2014
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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