2013/04/0140•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0140
2013/04/0140Cour administrative suprême27 oct. 2014
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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