2013/04/0105•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0105
2013/04/0105Cour administrative suprême23 mai 2014
Ermessen VwRallg8
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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