2013/04/0096•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0096
2013/04/0096Cour administrative suprême24 avr. 2014
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird eingestellt.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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