Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0079

2013/04/0079Cour administrative suprême27 oct. 2014

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0079

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2014

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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