2013/04/0007•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0007
2013/04/0007Cour administrative suprême15 déc. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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