2013/04/0005•Verwaltungsgerichtshof 2013/04/0005
2013/04/0005Cour administrative suprême12 sept. 2013
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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