2013/03/0148•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0148
2013/03/0148Cour administrative suprême29 janv. 2014
Ermessen VwRallg8 Begründung von Ermessensentscheidungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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