2013/03/0129•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0129
2013/03/0129Cour administrative suprême30 janv. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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