2013/03/0105•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0105
2013/03/0105Cour administrative suprême23 oct. 2013
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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