2013/03/0072•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0072
2013/03/0072Cour administrative suprême18 sept. 2013
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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