2013/03/0070•Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0070
2013/03/0070Cour administrative suprême28 nov. 2013
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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