Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0019

2013/03/0019Cour administrative suprême17 nov. 2015

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 2013/03/0019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015

Spruch

Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt und

beschlossen:

Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich nur gegen die in Spruchpunkt I, Anhang 3, in Pkt 5.2. (S 80) festgelegten Herstellungs- und Non-SI bzw SI Umstellungsentgelte, die in Pkt 6.1. (S 82) festgelegten Service-Entgelte für virtuelle Entbündelung ("VE-Service Entgelte"), die in Pkt 6.3. (S 83) festgelegten Entgelte für die Bandbreite je DSLAM, die in Anhang 2 Pkt 6.4. und 7 (S 68 ff) angeordneten Bedingungen der "verpflichtenden Migration" von bereits entbündelten Endkunden auf das Vorleistungsprodukt virtuelle Entbündelung, und die in Anhang 2 Pkt 4.4. und 5.5. angeordnete Verwendung der Formulare "Non-SI bzw SI Umstellungsformular" und "Formblatt Rufnummernmitnahme", bzw - in eventu - gegen Anhang 3 und Anhang 2 des Bescheids richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

Im Übrigen, soweit also der Bescheid in seiner Gesamtheit angefochten wird, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei in Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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