2013/02/0259•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0259
2013/02/0259Cour administrative suprême29 mai 2015
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer Kosten der ärztlichen Untersuchung gemäß § 5a Abs. 2 StVO in der Höhe von EUR 174,-- zu tragen hat.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.