2013/02/0257•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0257
2013/02/0257Cour administrative suprême8 mars 2016
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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