2013/02/0187•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0187
2013/02/0187Cour administrative suprême29 juin 2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in Höhe von EUR 610, 60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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