2013/02/0185•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0185
2013/02/0185Cour administrative suprême15 oct. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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