2013/02/0093•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0093
2013/02/0093Cour administrative suprême3 mai 2016
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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