2013/02/0074•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0074
2013/02/0074Cour administrative suprême19 juil. 2013
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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