2013/02/0043•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0043
2013/02/0043Cour administrative suprême15 oct. 2015
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen die Auflagen und Bedingungen der Punkte 2 bis 5 in Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde, sohin soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides (Abweisung der Erteilung der Ausnahmebewilligung eines bestimmten PKW) richtet, als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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