2013/02/0022•Verwaltungsgerichtshof 2013/02/0022
2013/02/0022Cour administrative suprême7 sept. 2015
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien sowie der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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