2013/01/0168•Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0168
2013/01/0168Cour administrative suprême28 nov. 2014
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Österreichischen Notariatskammer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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