2013/01/0161•Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0161
2013/01/0161Cour administrative suprême23 sept. 2014
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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