2013/01/0131•Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0131
2013/01/0131Cour administrative suprême23 sept. 2014
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Kostenausspruch, soweit der Landespolizeidirektion Wien der Ersatz von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Umfang von EUR 1.659,60 an die mitbeteiligte Partei auferlegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.