2013/01/0112•Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0112
2013/01/0112Cour administrative suprême19 sept. 2013
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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