2013/01/0105•Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0105
2013/01/0105Cour administrative suprême17 déc. 2013
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 610,60, sohin insgesamt EUR 1.221,20, und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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