2013/01/0100•Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0100
2013/01/0100Cour administrative suprême19 sept. 2013
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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