2013/01/0036•Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0036
2013/01/0036Cour administrative suprême24 oct. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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