2013/01/0022•Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0022
2013/01/0022Cour administrative suprême29 oct. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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