2013/01/0012•Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0012
2013/01/0012Cour administrative suprême28 nov. 2014
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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