2013/01/0002•Verwaltungsgerichtshof 2013/01/0002
2013/01/0002Cour administrative suprême21 nov. 2013
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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