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2012/23/0023•Verwaltungsgerichtshof 2012/23/0023
2012/23/0023Cour administrative suprême29 mars 2012
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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